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   VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21   

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https://dejure.org/2021,44637
VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21 (https://dejure.org/2021,44637)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26.10.2021 - 3 M 11/21 (https://dejure.org/2021,44637)
VG Cottbus, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 3 M 11/21 (https://dejure.org/2021,44637)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2009 - 5 E 1213/08

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
    Von der Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn ein Zwangsgeld ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 E 1213/08 - juris Rn. 6; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 16 Rn. 3; Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2021, VwVG, § 16 Rn. 4).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 10.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
    Aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um rechtmäßig erlassene Anordnungen durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 - I C 10.56 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2012 - 2 E 1031/12

    Rechtmäßigkeit einer Ersatzzwangshaft als Beugemittel gegenüber einem

    Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
    Voraussetzung der Haftanordnung als einem unselbständigen Zwangsmittel ist zudem, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 - juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 08.06.2020 - 3 M 18/19

    Pass- und Ausweisrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
    Die positive Feststellung der Uneinbringlichkeit ist erforderlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 08. Juni 2020 - 3 M 18/19 - m.w.N.) Daran fehlt es.
  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

    Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben, zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln des § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 417 und 418 der Zivilprozessordnung - ZPO - gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 m. w. N.).

    Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO reicht folglich nur so weit, wie die Angaben der zur Beurkundung befugten Person auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris.; Krafka in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, ZPO § 418 Rn. 5).

    Angesichts dessen ist das in der Entscheidung angegebene Datum nicht bindend, und im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, wann die Ehe geschlossen wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3; sowie vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, Rn. 33 ff., juris).

    Solche Urkunden können - wie oben dargestellt - gemäß § 418 Abs. 1 und 3 ZPO nur dann den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen bekunden, wenn diese von der Behörde oder der Urkundsperson selbst wahrgenommen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - OVG 3 M 64/22 -, S. 3 f.; sowie vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 für eine Heiratsurkunde aufgrund eines Anerkennungsbeschlusses eines syrischen Scharia-Gerichts).

    Ist der Zeitpunkt einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles nach freier Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) zu entscheiden, ob und ggfs. wann im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 f.; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 155/20 -, FamRZ 2023, 1618 [1621] Rn. 37).

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 - VG 38 K 84.19 V -, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3f.).
  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
    Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine Öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 m.w.N.; offen KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161).

    Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3f.).

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 - VG 38 K 84.19 V -, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3f.).
  • VG Berlin, 26.03.2021 - 38 K 189.20
    Enthält die Urkunde des Gerichts darüber hinaus weitere Angaben zum Beispiel zum Datum der Eheschließung, handelt es sich insoweit (lediglich) um eine (ausländische) öffentliche Urkunde, für die die Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 m. w. N.).

    Ist die formelle Wirksamkeit bzw. der Zeitpunkt einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob und ggfs. wann im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3 f.).

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

    Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 - VG 38 K 84.19 V -, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3f.).
  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
    Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung - wie vorliegend - nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 - VG 23 K 754.18 V -, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 - VG 38 K 84.19 V -, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OVG 3 M 11/21 -, S. 3f.).
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